Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Hintergründe zum Paragraph 14a des Energiewirtschaftgesetzes

Um die Klimaziele zu erreichen, müssen künftig weiter zahlreiche Batteriespeicher, Wärmepumpen und Ladestationen für E-Autos ins Stromnetz integriert werden. Die Bundesnetzagentur hat dafür die Neuregelung des § 14a zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen erarbeitet. Diese erlaubt Netzbetreibern eine temporäre Leistungsbegrenzung bei hoher Auslastung, um die Netzstabilität zu sichern. Sie profitieren als Kund:in im Gegenzug von einem vereinfachten und beschleunigten Netzanschluss und reduzierten Netzentgelten.

Paragraph 14a EnWG: Das Wichtigste

  • Betroffen sind stromintensive Geräte wie beispielsweise Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen.

  • Die Regelung ist verpflichtend für Neuanlagen von über 4,2 kW, die ab dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Bestandsanlagen sind nur betroffen, wenn es bereits eine vereinbarte Steuerung gibt, ansonsten ist eine Teilnahme freiwillig.

  • Netzbetreiber dürfen deren Leistung bei Überlastung auf bis zu 4,2 kW begrenzen; bei präventiver Steuerung maximal 2 Stunden täglich.

  • Sie als Kund:in profitieren von reduzierten Netzentgelten.

Übersicht über den § 14a

Häufig gestellte Fragen

In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Neuregelung des Paragraphen 14a EnWG.

Informationen und Downloads zum § 14a des EnWG