Anlagenzertifikate - Ihr Nachweis für den Netzanschluss

Alles zum Anlagenzertifikat

Immer dann, wenn Ihre Erzeugungsanlage bestimmte Leistungs- oder Norm-Anforderungen erfüllt, ist das Anlagenzertifikat ein wichtiger Nachweis für den Netzanschluss. Wir erklären Ihnen, wann es erforderlich ist, welche Typen es gibt und wie Sie es bei uns einreichen.

Das Anlagenzertifikat wird auf Grundlage von Planungsunterlagen erstellt. Es gilt als Nachweis zur Erfüllung der elektrischen Eigenschaften gemäß der geltenden Technischen Anschlussregel (NS: VDE-AR-N 4105:2018, MS: VDE-AR-N 4110:2018 & HS: VDE-AR-N 4120:2018) in Verbindung mit den Technischen Anschlussbedingungen der Badenova Netze (TAB der Badenova Netze).

Nach der erfolgten Prüfung durch den Netzbetreiber besteht die Voraussetzung zur Erteilung der vorläufigen Betriebserlaubnis für die Erstinbetriebnahme einer Erzeugungsanlage. Für die endgültige Betriebserlaubnis ist eine Konformitätserklärung einzureichen. Die Ausstellung von Anlagenzertifikat und Konformitätserklärung ist nur durch die DAkkS nach ISO 17065 akkreditierte Zertifizierungsstellen zulässig.

Eine PV-Anlage im Abendrot

≥ 135 kW
maximale Einspeiseleistung erfordern ein Anlagenzertifikat.

Windrad

8 Wochen
vor der Inbetriebnahme muss das Zertifikat eingereicht sein.

Typen des Anlagenzertifikats

Je nach Leistungsklasse Ihrer Anlage unterscheiden wir zwischen folgenden Typen eines Anlagezertifikats:

Für Erzeugungsanlagen ab einer maximalen Wirkleistung von PAmax > 950 kW ist das Anlagenzertifikat Typ A einzureichen.

Folgende Dokumente sind für die Erstellung des Anlagenzertifikats Typ A mindestens erforderlich und Ihrem akkreditierten Zertifizierungsunternehmen bereitzustellen:

Für Erzeugungsanlagen mit einer maximalen Wirkleistung 135 kW ≤ PAmax ≤ 950 kW ist das Anlagenzertifikat Typ B einzureichen. Alternativ dazu kann das Anlagenzertifikat Typ B unter Auflage erstellt werden, welches für bestimmte Dokumentation eine Nachreichung spätestens mit der Konformitätserklärung ermöglicht.

Folgende Dokumente sind für die Erstellung des Anlagenzertifikats Typ B mindestens erforderlich und Ihrem akkreditierten Zertifizierungsunternehmen bereitzustellen:

Soweit möglich, wird das reguläre Verfahren für das Anlagenzertifikat Typ B gemäß VDE-AR-N 4110 empfohlen. Sollte dies absehbar nicht möglich sein bis zur geplanten Inbetriebnahme, kann alternativ dazu auf das Verfahren gemäß NELEV „Anlagenzertifikat Typ B unter Auflage“ ausgewichen werden.

Alle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Anlagenzertifikats Typ B unter Auflage fehlenden Prüfpunkte und Nachweise sind unter den Auflagen aufzulisten und entsprechende Hinweise zu den fehlenden Punkten sind zu geben. Insbesondere die Planung des Schutz- und Regelungskonzepts muss im Anlagenzertifikat Typ B unter Auflage durch die einzureichenden Unterlagen konform sein. Ein Betrieb der Erzeugungsanlage ist ohne die technischen Komponenten nicht erlaubt. Diese fallen nicht unter mögliche Auflagen für eine spätere Nachrüstung. Der Nachweis erfolgt hierbei über die Schutzprüfprotokolle sowie Regelungstests im Rahmen der Inbetriebsetzungserklärung. Die genannten Prüfpunkte stellen einen Mindestumfang für die Zertifizierung dar.

Für das Anlagenzertifikat Typ B unter Auflage ist folgende Dokumentation im Rahmen der Anlagenzertifizierung noch nicht zwingend erforderlich, aber unten den Auflagen informativ auszuweisen und spätestens mit der Konformitätserklärung nachzureichen:

Alle im Anlagenzertifikat Typ B unter Auflage gemäß §2 (2b) NELEV vom 30.07.2022 aufgelisteten verbleibend offenen Nachweispunkte sind spätestens 18 Monate nach Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit, im Zuge der Erstellung der Konformitätserklärung nachzuweisen. Die Zertifizierungsstellen empfehlen eine rechtzeitige Einreichung (spätestens 12 Monate nach Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit) aller noch offenen Unterlagen/Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen. Der Netzbetreiber ist gemäß der §4 (2) NELEV dazu verpflichtet die Anlage vom Netz zu trennen, wenn nach Ablauf der Frist keine vollständige Konformität vorliegt.

Das Anlagenzertifikat Typ C ist zu erstellen, wenn zum Zeitpunkt der Anlagenzertifizierung noch keine Einheitenzertifikate für die zu zertifizierende Erzeugungsanlage vorliegen. Der Anschlussnehmer erbringt die Nachweise dafür, dass alle Anforderungen der VDE-Anwendungsregel sowie alle projektspezifischen Vorgaben des Netzbetreibers eingehalten werden, zunächst in Form von Berechnungen und Simulationen. Mit dem Anlagenzertifikat vom Typ C kann eine vorläufige Inbetriebnahme-Erlaubnis erteilt werden. Im Anschluss erfolgt Vor-Ort eine Vermessung der Anlage auf dessen Basis eine erweiterte Konformitätserklärung erstellt wird.

Für die Anwendung des Einzelnachweisverfahrens muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestens eine Erzeugungseinheit wurde individuell ausgelegt und konstruiert bzw. Kleinstserie (insgesamt maximale 5 Erzeugungseinheiten)

  • Erzeugungseinheit mit einer Bemessungsscheinleistung von mindestens 5 MVA

  • Notstromaggregat, das künftig als Erzeugungsanlage betrieben werden soll

  • BHKW-Anlage, vor dem 01.01.2014 in Betrieb und zur Weiternutzung auf die Verlegung des Standortes angewiesen

Folgende Dokumente sind für die Erstellung des Anlagenzertifikats Typ C mindestens erforderlich und Ihrem akkreditierten Zertifizierungsunternehmen bereitzustellen:

Erst im Zuge der Inbetriebsetzung erfolgen an der Anlage messtechnische Untersuchungen zum stationären, quasistationären und dynamischen Verhalten. Die Erzeugungsanlage wird während des Betriebes mit Hilfe eines Störschreibers überwacht, um die Konformität zu den Anforderungen der VDE-Anwendungsregel und zu allen projektspezifischen Vorgaben des Netzbetreibers zu überprüfen.

Für Erzeugungsanlagen mit Prototypen, welche noch kein Einheitenzertifikat ausweisen können, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebsetzung der ersten Prototypen-Erzeugungseinheit in Deutschland zunächst eine Prototypenbestätigung und eine Elektroplanung einzureichen. Für Prototypen mit Inbetriebnahme vor dem 27.04.2019 beginnt diese Frist am 27.04.2019.

Für die Anwendung der Prototypen-Regelung muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erste Erzeugungseinheit eines Typs, der wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen (signifikante Änderungen des elektrischen Verhaltens der Erzeugungseinheit durch Modifikation an Hard- und/oder Software) aufweist

  • Alle weiteren Erzeugungseinheiten dieses Typs, die innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit dieses Typs in Betrieb gesetzt werden

In der Prototypenbestätigung ist durch Ihre akkreditierte Zertifizierungsstelle das Vorhandensein einer wesentlichen technischen Weiterentwicklung oder Neuerung auf Basis einer Herstellererklärung zu bestätigt. Außerdem ist zu prüfen und in der Prototypenbestätigung auszuweisen, ob der Prototyp grundsätzlich in der Lage ist, die Anforderungen der VDE-Anwendungsregel an die elektrischen Eigenschaften der Erzeugungseinheit zu erfüllen. Dies erfolgt auf Basis eines vom Hersteller der Erzeugungseinheit erstellten Datenblattes der elektrischen Eigenschaften.

Das Anlagenzertifikat ist für Prototypen spätestens ein Jahr nach Ausstellung des Einheitenzertifikats nachzureichen. Bei weiteren vorhandenen Prototypen anderen Typs ist das Anlagenzertifikat jeweils spätestens ein Jahr nach Ausstellung der diesbezüglichen Einheitenzertifikate zu überarbeiten. Diese Regelung kann auf Komponenten entsprechend angewendet werden. Die maximale Wirkleistung der Erzeugungsanlage bestimmt den zu erstellenden Typ des Anlagenzertifikats (Typ A, Typ B), wahlweise kann anstelle des Anlagenzertifikats Typ B auch das Anlagenzertifikat Typ B unter Auflage erstellt werden.

Folgende Dokumente sind für die Erstellung des Anlagenzertifikats bei Prototypen mindestens erforderlich und Ihrem akkreditierten Zertifizierungsunternehmen bereitzustellen:

Photovoltaikmodule auf Einfamilienhaus, bei Sonnenschein, Blumen im Vordergrunf

Was gilt für kleinere Anlagen?

Für Erzeugungsanlagen unter 135 kW ist in der Regel kein Anlagenzertifikat erforderlich – es genügt die Anmeldung im Niederspannungsnetz mit den üblichen Nachweisen. Dennoch kann je nach Projekt eine Prüfpflicht bestehen.

Haben Sie Fragen?

Wir sind gerne für Sie da und beantworten Ihre Fragen rund um die Anmeldung und Inbetriebsetzung Ihrer Erzeugungsanlage.

Sie erreichen uns montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr.